Ich bin Filmhersteller und kein Anwalt. Ich habe mein Bestes getan, um dir fundierete Informationen zu geben. Diese Informationen dienen als Leitfaden und sind ohne Gewähr.

Kunsturhebergesetz oder Kunsturheberrechtgesetz (KUG)

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KUG oder KunstUrhG

Das aus dem Jahr 1907 stammende Gesetz hat keine amtliche Kurzbezeichnung.

Es wird jedoch umgangssprachlich als Kunsturhebergesetz oder Kunsturheberrechtgesetz bezeichnet.

KUG - Das Recht der "Abgebildeten"

Es handelt sich hierbei um das Recht der abgebildeten Personen auf Fotos oder in Filmen und es dient zum Schutz der abgebildeten Personen.

Grundsätzlich:

Das KUG bestimmt die Einwilligung durch §22 KUG zur Veröffentlichung.

Es besteht ein Veröffentlichungverbot ohne eine Einwilligung, aber nicht für die private Nutzung.

 

Das Grundgesetz bzw. die Verfassung ist die Basis für die Rechte.

§22 Einwilligung

Die Wirksamkeit der Einwilligung/ Willenserklärung:

(Kaufvertrag)

 

- Wenn zwei Personen einen "Vertrag" miteinander schließen, dann haben wir zwei übereinstimmende Willenserklärungen.


- Eine einseitige Willenserklärung liegt dann vor, wenn ich zum Beispiel eine Kündigung bekomme.

 

Die Einwilligung:

 

- Von der Wirksamkeit reicht eine mündliche     Willenserklärung aus. Jedoch ist eine schriftliche Willenserklärung besser für die Beweisführung.

 

- Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent sein.

 

- Konkludent: Schlüssiges Verhalten


- Ausdrücklich: a) für eine konkrete Sendung

                       b) keine dauerhafte Wirkung

                       c) Beweislast liegt beim                                              Aufnehmenden        

                       d) Bei gezahlten Honoraren                                        liegt die Beweislast beim                                        Abgebildeten.                                                        (Beweislastumkehr)                                                

Hierbei ist zu beachten, das die Einwilligung/Willenserklärung nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden darf.

 

- Die Person muß Volljährig sein.

- Die Person darf keine geistige Behinderung haben.

- Die temporäre Geschäftsfähigkeit bedeutet,

dass die Person nicht betrunken sein darf und auch nicht von anderen "Mitteln" berauscht ist.

Wir kennen das aus Filmen. Die Person muß sozusagen im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein. 

 

Merke:

Für eine konkrete Veröffentlichung zählt die Willenserklärung nur für die eine, bestimmte Ausstrahlung der Sendung und eventuell noch für die Widerholung.

KUG Zusammenfassung:

 

- Dient dem speziellen Schutz einer Personenabbildung vor Veröffentlichung

- Veröffentlichung ist nur mit einer Einwilligung oder Willenserklärung (Rechtsbindungswillen) erlaubt.

- Voraussetzung für die Willenserklärung ist die Geschäftsfähigkeit einer Person.

 

Gegen die Geschäftsfähigkeit spricht:

 

- Minderjährige (sind noch nicht geschäftsfähig)


- Geistig behinderte (sind nie geschäftsfähig)


- Betrunkene (sind vorübergehend nicht geschäftsfähig)


Auf der nächsten Seite findest Du die Ausnahmen für eine Einwilligung (KUG §23)

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